Benutzungs- und Entgeltordnung der Verbundzentrale

Stand 1. Januar 2024

1. Teilnahmebedingungen

Teilnahmeberechtigt am Verbund sind alle wissenschaftlichen Bibliotheken in staatlicher Trägerschaft auf dem Gebiet der Unterzeichnerländer des Verwaltungsabkommens zum GBV. Andere Einrichtungen können die Leistungen der Verbundzentrale auf Antrag und unter Kostenübernahme in Anspruch nehmen (§3, Absatz 1 und 2 Verwaltungsabkommen).

Bezüglich der Kostenübernahme werden drei Nutzergruppen (NG) unterschieden:

NG1: Einrichtungen gemäß Anlage 4 in der jeweils aktuellen Fassung des Verwaltungsabkommens.

NG2: Sonstige Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft.

NG3: Einrichtungen in nicht-öffentlicher Trägerschaft.

Über die Einordnung von Einrichtungen in die Nutzergruppe NG1 entscheiden die jeweiligen Länder. Über die Einordnung und Zulassung von Einrichtungen der Nutzergruppen NG2 und NG3 entscheidet die Verbundleitung auf Vorschlag der Verbundzentrale (VZG).

Aktiv an der Katalogisierung teilnehmende Einrichtungen verpflichten sich zur Einhaltung der im Verbund geltenden Standards (Katalogisierungsrichtlinie in ihrer aktuellen Fassung und ergänzende Ausführungsbestimmungen).

Für die aktive Katalogisierung ist die Verwendung der von der VZG bereitgestellten IBW-Software vorgeschrieben. Abweichende Regelungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Verbundzentrale.

2. Leistungen der Verbundzentrale

Die durch die Beitragszahlungen der Länder für Einrichtungen der Nutzergruppe NG1 abgegoltenen Standardleistungen sind in dem anliegenden "Standardleitstungsverzeichnis der Verbundzentrale (StLV)" aufgeführt.

Entgelte für zusätzliche Leistungen werden nach Abschnitt 3 berechnet.

Nicht explizit aufgeführte Leistungen werden nach Aufwand berechnet.

Leistungen für Einrichtungen der Nutzergruppen NG2 und NG3 werden durch gesonderte Verzeichnisse oder in bilateralen Verträgen mit der VZG geregelt

Installation und Betrieb der für den Zugang zur VZG notwendigen Netzwerkeinrichtungen liegen in der Verantwortung der jeweiligen Einrichtung; Verbindungskosten werden von den jeweiligen Einrichtungen getragen.

3. Entgelte

Allgemeines

Die VZG ist zurzeit nicht mehrwehrtsteuerpflichtig. Bei Änderung dieses Status wird die Mehrwertsteuer zusätzlich in Rechnung gestellt.

Leistungen der VZG für Einrichtungen der NG1 gemäß "Standardleistungsverzeichnis der Verbundzentrale des GBV (StLV)" werden den am GBV beteiligten Ländern in Rechnung gestellt. Andere Leistungen werden den jeweiligen Einrichtungen direkt in Rechnung gestellt.

Eine jährliche Anpassung der Entgelte bleibt vorbehalten.

Gemäß dem Beschluss der Verbundleitung vom 20.11.2012 sind die Metadaten des GVK im Umfang der Marc21-Festlegungen für bibliographische Beschreibungen und fernleihrelevante Nachweisinformationen unter der Lizenz CC0 als Open Data frei. Ausgeschlossen ist die Freigabe von Informationen, an denen Rechte Dritter bestehen.Die selektive Nutzung der Daten über Online-Schnittstellen ist analog der Nutzung über Schnittstellen wie Z39.50 oder SRU kostenfrei. Für die Bereitstellung von Abzügen des Gesamtbestandes oder von einzelnen Bibliotheken ist der Aufwand gemäß Entgeltordnung der VZG zu erstatten.

3.1 Entgelte für Nutzung des Verbundsystems (CBS)

Entgelte für Einrichtungen in Landesträgerschaft (Nutzergruppe NG1),  regelt Anlage A.1.

Entgelte für Einrichtungen der Nutzergruppen NG2 und NG3 regeln gesonderte Preislisten.

Für Einrichtungen der Nutzergruppen NG2 und NG3 ist für die Nutzung des Katalogisierungssystems mindestens eine IBW-Lizenz erforderlich.

3.2 Entgelte für Nutzung des Lokalsystems (LBS)

Entgelte für Einrichtungen in Landesträgerschaft (Nutzergruppe NG1)1 regelt Anlage A.2.

Entgelte für Einrichtungen der Nutzergruppen NG2 und NG3 regeln gesonderte Preislisten.

3.3 Entgelte für Einzelleistungen

Auf Anfrage